Die Feststellung in der Verfügungsbegründung, wonach die Genehmigung mit Vorbehalten - d.h. mit der Feststellung der fehlenden vollständigen Berücksichtigung des ISOS in der geänderten SchV sowie der Pflicht zur ISOS-Berücksichtigung in den nachfolgenden Planungen und zur Erstellung eines neuen Inventars der potentiellen Schutzobjekte - erfolge (act. G 12; vgl. dazu auch die vorstehend in E. 3.1 zitierten Fachberichte), nimmt daher an der Rechtskraft dieser Verfügung teil und ist in diesem Sinn für die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf künftige Planungen und Baubewilligungen bindend.