G 2 S. 20-22), möglich. In diesem Zusammenhang ist in formeller Hinsicht auch zu beachten, dass die im vorliegenden Verfahren mitangefochtene Verfügung des AREG vom 21. August 2019 den Teilzonenplan, die Ergänzung der SchV und den Plan zur SchV sowie die Teilrevision des Baureglements im Sinn der Erwägungen genehmigte. Die Feststellung in der Verfügungsbegründung, wonach die Genehmigung mit Vorbehalten - d.h. mit der Feststellung der fehlenden vollständigen Berücksichtigung des ISOS in der geänderten SchV sowie der Pflicht zur ISOS-Berücksichtigung in den nachfolgenden Planungen und zur Erstellung eines neuen Inventars der potentiellen Schutzobjekte - erfolge (act.