002 und 006) und für andere (Grundstück Nr. 001) die Schutzanforderungen zu vermindern. Zudem wurde das zentral am Eingang zum Ortskern gelegene Grundstück Nr. 001 der Kernzone Schutz zugeteilt, womit das ISOS für dieses Grundstück ebenfalls als umgesetzt gelten kann; hierauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin (act. G 14 Ziffer 4.6). Von daher erscheint eine zusätzliche ISOS-Berücksichtigung im Rahmen eines späteren - unter den gegebenen Verhältnissen unabdingbaren - Sondernutzungsplans, wie bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt (act. G 2 S. 20-22), möglich.