Selbst wenn somit die ISOS-Vorgaben durch die streitige Teilrevision der Ortsplanung allein nicht als vollständig umgesetzt gelten könnten, hätte dies nicht die Unzweckmässigkeit der streitigen Planung bzw. eine Überschreitung des Planungsermessens zur Folge. Überdies ist festzuhalten, dass wie dargelegt die ISOS- Vorgaben in der Ortsplanung nicht im Wortlaut übernommen werden müssen und dementsprechend einer Wertung zugänglich sind, womit es auch möglich bleibt, im Rahmen der Interessenabwägung - wie dies vorliegend geschehen ist - für einzelne Flächen einen erhöhten Schutz vorzusehen (Grundstücke Nrn. 002 und 006) und für andere (Grundstück Nr. 001) die Schutzanforderungen zu vermindern.