Die Denkmalpflege vertritt insbesondere nicht die Auffassung, dass die seit langem eingezonten Grundstücke in der U-Zo I (Nrn. 005 ff.) und U-Zo X (Nr. 001) auszuzonen bzw. für eine Überbauung zu sperren seien. Eine Auszonungsverpflichtung für die erwähnten Grundstücke lässt sich auch der ISOS- Empfehlung, wonach die ortsbildgliedernden Grünräume von Neubauten freizuhalten sind, nicht entnehmen. Selbst wenn somit die ISOS-Vorgaben durch die streitige Teilrevision der Ortsplanung allein nicht als vollständig umgesetzt gelten könnten, hätte dies nicht die Unzweckmässigkeit der streitigen Planung bzw. eine Überschreitung des Planungsermessens zur Folge.