streitigen Ortsplanung mit Schutzverordnung, Zonenplan und Baureglement noch nicht vollständig umgesetzt sind (act. G 11/18), ist es aus der Sicht der Denkmalpflege vertretbar, die ISOS-Erhaltungsziele in Bezug auf das Gebiet U-Zo I (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) zusätzlich im Rahmen eines späteren Sondernutzungsplans einfliessen zu lassen. Eine gut eingefügte Bebauung mit im Sinn eines Bungerts gestalteten Freihaltebereichen bezeichnete sie als durchaus denkbar (act. G 11/24; vgl. auch act. G 12 S. 2). Die Denkmalpflege vertritt insbesondere nicht die Auffassung, dass die seit langem eingezonten Grundstücke in der U-Zo I (Nrn.