Mit der Kernzone Schutz wird der Ortsbildschutz vielmehr für den gesamten Ortskern in der Nutzungsordnung grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Die Beschwerdegegnerin verfügt im Weiteren über ein Verzeichnis der Einzelschutzobjekte (Anhang 2 der SchV vom 6. November 2006), wobei dieses noch nicht an die Anforderungen des PBG angepasst wurde (vgl. act. G 14 Ziffer 4.4).