44), dass die ISOS-Anliegen gänzlich ausser Acht gelassen würden, offensichtlich unbegründet. Indem der Ortskern der Kernzone Schutz und dem Ortsbildschutzgebiet zugeteilt wird, trifft es entgegen der Meinung der Beschwerdeführer (act. G 5 Rz. 46) auch nicht zu, dass - abgesehen von den Grundstücken Nrn. 006 und 002 - das übrige Schutzgebiet uneingeschränkt überbaut werden könnte. Mit der Kernzone Schutz wird der Ortsbildschutz vielmehr für den gesamten Ortskern in der Nutzungsordnung grundeigentümerverbindlich umgesetzt.