öffentlicher Wegverbindungen mit Freihaltung wichtiger Flächen) - bei der Interessenabwägung (vgl. dazu act. G 11/1 Beilage 3 S. 10-16). Zur Umsetzung dieser Interessen, insbesondere auch der ortsbild- und heimatschutzrelevanten Aspekte, erliess sie entsprechende Schutzbestimmungen (vgl. insbesondere Art. 6bis BauR, Art. 5 SchV; act. G 12 Beilage). Diese Vorschriften dienen augenscheinlich dem Schutz der Baustruktur des Dorfplatzes sowie entlang der E.__-Strasse. Von daher ist die Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 5 Ziff. 44), dass die ISOS-Anliegen gänzlich ausser Acht gelassen würden, offensichtlich unbegründet.