Indes besteht bei der Umsetzung der ISOS-Vorgaben bei der raumplanerischen Interessenabwägung im Planverfahren (vorstehende E. 2.3) ein Ermessensspielraum der Planungsbehörde. Im Weiteren zeigen die Erhaltungshinweise in den Erläuterungen zum ISOS (a.a.O.) unter anderen zu den Erhaltungszielen "a" und "ab" (Möglichkeit von Gestaltungsvorschriften und von speziellen Vorschriften für die Veränderung von Altbauten), dass ISOS- Anliegen ergänzend auch in Sondernutzungsplänen berücksichtigt werden können.