4.2. Vorliegend ist - mit den Beschwerdeführern (act. G 5 Rz. 33) und der Vorinstanz (act. G 2 S. 19 f.) - festzuhalten, dass die ISOS-Vorgaben bereits im Rahmen des streitigen Teilzonenplans, der Teilrevision des BauR und der Ergänzung der SchV zum Tragen kommen müssen und eine gänzliche Verlagerung der Umsetzung des ISOS auf ein späteres Sondernutzungsplanverfahren nicht in Betracht kommt. Indes besteht bei der Umsetzung der ISOS-Vorgaben bei der raumplanerischen Interessenabwägung im Planverfahren (vorstehende E. 2.3) ein Ermessensspielraum der Planungsbehörde.