Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens bilden die von den Beschwerdeführern diskutierten Überbauungsprojekte (vgl. act. G 14 S. 6-10), weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Immerhin ist anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 seien gegen eine Überbauung desselben (act. G 5 Ziff. 51), von Seiten der Beschwerdegegnerin bestritten wird (act. G 14 Ziff. 4.6). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte