Vor diesem Hintergrund haben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 5 Ziff. 43) wesentliche Gründe für die Zonenplananpassung im Ortskern bzw. ein öffentliches Interesse an der Regelung ortsbildschutzrelevanter Aspekte - unabhängig vom Bestehen konkreter Überbauungspläne - als dargetan zu gelten. Ein konkreter Anlass, mit der Neuregelung bis zur ISOS-Umsetzung für das ganze Gemeindegebiet (bis 4. März 2023) zuzuwarten, lag bei Planungsbeginn im Jahr 2014 und auch später nicht vor. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens bilden die von den Beschwerdeführern diskutierten Überbauungsprojekte (vgl. act.