Mit der neu geschaffenen Kernzone Schutz werde die gewünschte Einordnungspflicht bereits auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt, und es werde nur noch einen Typ Ortsbildschutzgebiet geben. Die vorgesehene Änderung der Ortsplanungsinstrumente sei sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar und vertretbar, zumal sowohl nach Art. 15 BauG als auch nach Art. 15 PBG diese Möglichkeit vorgesehen sei (act. G 11/12 S. 2). Vor diesem Hintergrund haben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act.