Diese Ausführungen erweisen sich als sachlich begründet. Im Weiteren wies das AREG hinsichtlich der Frage, ob geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vorlägen, darauf hin, dass sich die Zweiteilung der Ortsbildschutzgebiete nicht bewährt habe und die bisherigen Planungsinstrumente für die Dorfkernentwicklung nur bedingt geeignet gewesen seien. Mit der neu geschaffenen Kernzone Schutz werde die gewünschte Einordnungspflicht bereits auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt, und es werde nur noch einen Typ Ortsbildschutzgebiet geben.