Weiter sei eine Begegnungszone im Dorfzentrum geplant. Damit lägen gewichtige rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten vor, welche für die Änderung der Nutzungsplanung sprächen. Unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der anzupassenden Nutzungspläne sowie der geplanten massvollen und nachvollziehbar begründeten Änderungen überwiege das Interesse an der Planänderung dasjenige an der Planbeständigkeit. Es lägen erheblich geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vor (act. G 2/2 S. 13-15).