Die nun geplante Teilrevision des BauR betreffe die bei der Gesamtüberarbeitung des BauR vom 14. Juni 2010 vorgenommenen Änderungen nur indirekt, indem neu eine Kernzone Schutz neben der Kernzone geschaffen werde. Beim Zonenplan bestehe aufgrund des Ablaufs des Planungshorizonts ein Überprüfungsanspruch. Daran ändere die Gesamtüberarbeitung des BauR nichts, da die vorliegende Teilrevision im Wesentlichen eine Änderung des © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte