Die Beschwerdeführer bemängeln, dass für den angefochtenen Zonenplan, die Teilrevision des BauR und die Ergänzung der SchV kein öffentliches Interesse bestehe und sie zur Unzeit erfolgen würden (act. G 5 Ziff. 9). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Teilrevision die in den nächsten zehn Jahren anstehende Gesamtrevision präjudizieren sollte. Die nun geplante Teilrevision des BauR betreffe die bei der Gesamtüberarbeitung des BauR vom 14. Juni 2010 vorgenommenen Änderungen nur indirekt, indem neu eine Kernzone Schutz neben der Kernzone geschaffen werde.