Nach Wissen der Beschwerdeführer seien die Eigentümer der Liegenschaft Nr. 001 vehement gegen eine Überbauung dieser Liegenschaft. Auch bezüglich dieser Liegenschaft sei deshalb das ISOS in der Zonenplanung umzusetzen. Die Vorinstanz vernachlässige eine ganzheitliche Betrachtung des Gebiets. Indem immer nur einzelne Objekte berücksichtigt und gegeneinander ausgespielt würden, werde die Berücksichtigung des ISOS unterwandert (act. G 5 und G 18). 4.