fest, dass das ISOS noch nicht genügend umgesetzt sei. Am Ende der Ziffer komme sie dann aber plötzlich zum Schluss, dass die angefochtenen Erlasse den Schutzzweck dennoch erfüllen würden und das ISOS in späteren Sondernutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren im Gebiet der U-Zo I berücksichtigt werden könne. Diese Argumentation sei widersprüchlich. Ziel des ISOS sei es, nicht zu bauen. Diesem Ziel könne man nicht nachkommen, wenn die Bebauung zugelassen werde, diese aber bis zu einem gewissen Grad regle. Nach Wissen der Beschwerdeführer seien die Eigentümer der Liegenschaft Nr. 001 vehement gegen eine Überbauung dieser Liegenschaft.