nicht dazu führen, dass dieses gänzlich ausser Acht gelassen werde. Die Beschwerdegegnerin habe nie geprüft, ob eine Auszonung in den streitgegenständlichen Flächen überhaupt in Frage kommen würde. Eine Lösung, wonach nicht gebaut werde und die Freiräume bestehen bleiben würden, sei nie angesprochen worden. Es sei ihr ausschliesslich um die Frage gegangen, wie eine Bautätigkeit gerechtfertigt werden könne. Die Vorinstanz stelle in Ziff. 5.11 einerseits fest, dass das ISOS noch nicht genügend umgesetzt sei