Wenn die Überbauung der geschützten Grünflächen U-Zo I und U-Zo X unter anderem damit ermöglicht werden solle, dass die Liegenschaften Nrn. 006 und 002 geschützt würden, sei dies komplett falsch bzw. geradezu Unsinn. Bei jeder einzelnen Liegenschaft handle es sich um zu schützendes Kulturgut. Die (im Grunde zutreffende) Tatsache, dass das ISOS nicht 1:1 übernommen werden müsse, könne © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte