Zur Unzeit komme die neue Zonenund Schutzordnung auch, weil die Einzelschutzobjekte noch gar nicht erfasst und definiert seien. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das ISOS im fraglichen Gebiet nicht umgesetzt. Das ISOS sei nicht eine blosse "Wertungshilfe" für die Interessenabwägung. Das Erhaltungsziel "a" müsse bereits im Planungsverfahren berücksichtigt werden, ansonsten der Schutzzweck des ISOS vereitelt werde. Das Schlagwort "Verdichtung" vermöge eine Überbauung der Gebiete U-Zo I und X nicht zu rechtfertigen. Wenn die Überbauung der geschützten Grünflächen U-Zo I und U-Zo X unter anderem damit ermöglicht werden solle, dass die Liegenschaften Nrn.