Das ISOS müsse ohnehin bis 4. März 2023 parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich umgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin verfüge bis heute über kein Inventar der schützenswerten Objekte. Auch das RPG und das PBG führten dazu, dass die Gemeinden ihre gesamte Zonenplanung (bis 2027) revidieren müssten. Die RPG- Änderungen und das PBG würden keine Notwendigkeit begründen, den Zonenplan stückweise in kleinen Tranchen zu ändern. Die Teilzonenplanung mit Änderung des BauR und der SchV erfolge komplett zur Unzeit. Zur Unzeit komme die neue Zonenund Schutzordnung auch, weil die Einzelschutzobjekte noch gar nicht erfasst und definiert seien.