Der Umstand, dass die Wiese für Anlässe genutzt werde, rechtfertige deren vollständige Freihaltung nicht. Das Begehren um vollständige Freihaltung der im ISOS bezeichneten Flächen (U-Zo I und X) bzw. Zuweisung derselben in die Grünzone sowie als geschützte Gärten sei abzulehnen (act. G 2/2 S. 22-26). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte