Hinsichtlich der Umzonung des unbebauten Teils des in der Umgebungszone X gelegenen Grundstücks Nr. 001 von der Zone W2 in die Kernzone Schutz habe die Denkmalpflege im Schreiben vom 9. März 2016 ausdrücklich festgehalten, dass eine Überbauung dieses Grundstücks aus denkmalpflegerischer Sicht möglich sei, da dieses im Vergleich zum D.__Park und zum Grundstück Nr. 002 als klar weniger wertvoll angesehen werde. Auch am Augenschein sei von Seiten der Denkmalpflege die eher geringe Schutzwürdigkeit der Wiese bestätigt worden. Auch für diese Fläche (Grundstück Nr. 001) rechtfertige sich eine Auszonung und Zuweisung als wertvoller innerer Grünraum nicht.