Zu beachten sei auch, dass in der Umgebungszone I bereits Neubauten entstanden seien oder sich im Bau befänden, welche das Ortsbild beeinflussen würden. Im Übrigen sei bereits in der als "ortsbildgliedernde Wiesebene" bezeichneten und gemäss ISOS- Empfehlungen freizuhaltenden U-Zo II ein Überbauungsplan als mit dem ISOS vereinbar erachtet worden (VerwGE B 2013/164 und 165 vom 4. Dezember 2014 E. 4.6). Hinsichtlich der Umzonung des unbebauten Teils des in der Umgebungszone X gelegenen Grundstücks Nr. 001 von der Zone W2 in die Kernzone