Zudem werde das Grundstück Nr. 002 der GE-Zone zugewiesen. Die Auszonung gut erschlossener Grundstücke in Zentrumslage mit Aufnahme derselben als wertvoller Grünraum rechtfertige sich nicht, zumal die Grundstücke seit langem in der Bauzone lägen. Ob in C.__ derzeit genügend Wohnraum vorhanden sei, könne offenbleiben, da die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum in Zentrumslagen nachvollziehbar und in der Kernzone Schutz grundsätzlich auch eine gewerbliche Nutzung möglich sei. Zu beachten sei auch, dass in der Umgebungszone I bereits Neubauten entstanden seien oder sich im Bau befänden, welche das Ortsbild beeinflussen würden.