Dass die Beschwerdegegnerin den Schutz der Freiflächen (Grundstücke Nrn. 006 und 002) höher gewichte, sei mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, zumal über Wegverbindungen vom Dorfzentrum über den D.__Park (Grundstück Nr. 006) bis zur Kirche (Grundstück Nr. 002) der Bezug der Grünflächen weiterhin hergestellt werde. Zudem liege auch das Grundstück Nr. 002 in der U-Zo IX gemäss ISOS. Auch wenn die erwähnten Flächen nicht ohne Weiteres hätten überbaut werden können, werde deren Schutz mit der Teilrevision der Ortsplanung erhöht. Neu lägen diese Flächen nämlich im Ortsschutzgebiet (Art. 6bis SchV). Zudem werde das Grundstück Nr. 002 der GE-Zone zugewiesen.