Erst im Fall eines konkreten Bauprojekts sei mit Blick auf die SchV sowie den Rahmennutzungsplan zu prüfen, ob eine Beseitigung/Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes vorliege. Mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 6bis Abs. 1-3 revBauR und Art. 5 SchV könne nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin schütze die Freifläche in der Umgebungszone I gemäss ISOS nicht und beuge sich dem Druck privater Bauinteressen. Sowohl in Art. 5 Abs. 2 SchV als auch in Art. 6bis Abs. 1 revBauR werde der Schutz der das Ortsbild prägenden Freiräume gewahrt. Für die geschützten Gärten und wertvollen inneren Grünräume bestehe mit Art. 6bis SchV eine eigenständige Bestimmung.