122 Abs. 3 PBG beträfen nicht unmittelbar die Unterschutzstellung von Baudenkmälern, sondern würden den Umgang mit bereits unter Schutz gestellten Objekten regeln. Vorliegend gehe es um die zur Umsetzung des ISOS geforderte Überarbeitung der Grundlagen für den Schutz des Ortsbildes. Erst im Fall eines konkreten Bauprojekts sei mit Blick auf die SchV sowie den Rahmennutzungsplan zu prüfen, ob eine Beseitigung/Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes vorliege.