Das ISOS sei neben anderen massgeblichen Interessen in die raumplanerische Interessenabwägung einzubeziehen. Für die Planung seien insbesondere das Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung verbunden mit einer massvollen Siedlungsentwicklung nach innen, die Schaffung einer Begegnungszone und die Stärkung der Zentrumfunktion sowie die Schaffung von neuen öffentlichen Wegverbindungen verbunden mit der Freihaltung wichtiger Flächen zusammen mit den Schutzanliegen des ISOS berücksichtigt worden. Weitere allenfalls entgegenstehende Interessen seien nicht ersichtlich und nicht vorgebracht worden. Art. 98 Abs. 2 BauG bzw. Art. 122 Abs. 3