Indes sei vorliegend nur der Perimeter der fraglichen Pläne (Teilzonenplan, Plan zur SchV) massgebend und nicht auch andere von der Denkmalpflege angeführte Gebiete in der Gemeinde, in denen das ISOS noch nicht umgesetzt werde. Zudem könne die von der Denkmalpflege geforderte Unterschutzstellung von Einzelobjekten noch im Rahmen der Neuinventarisierung für das ganze Gemeindegebiet erfolgen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Denkmalpflege gemäss PBG sämtliche Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet zur Zustimmung unterbreitet werden müssten. Schliesslich finde das ISOS indirekt auch über die revidierten Bestimmungen von Art. 6bis BauR sowie Art.