Heimatschutzanliegen mit einer Interessenabwägung in der Grundnutzung zu konkretisieren. Dabei werde praxisgemäss davon ausgegangen, dass die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes gemäss ISOS in der Grundnutzungsordnungsordnung (Zonenplan, BauR, SchV) umgesetzt seien (vgl. VerwGE B 2013/199 vom 25. August 2015 E. 6.2). Die Umsetzung des ISOS könne damit nicht auf ein späteres Sondernutzungsplanverfahren verlagert werden. Indes sei vorliegend nur der Perimeter der fraglichen Pläne (Teilzonenplan, Plan zur SchV) massgebend und nicht auch andere von der Denkmalpflege angeführte Gebiete in der Gemeinde, in denen das ISOS noch nicht umgesetzt werde.