Weder das Bundesrecht noch der Richtplan verlange, dass die Gemeinden die ISOS- und die Kantonsinventar-Objekte uneingeschränkt ("1:1") in ihre Planerlasse aufnehmen müssten, sondern es stehe ihnen bei der Umsetzung ein gewisses Ermessen zu. Zur Umsetzung der übergeordneten planerischen Vorgaben habe der Gemeinderat im Jahr 2014 den Masterplan Raumentwicklung erarbeitet, wonach insbesondere die Dorfkernentwicklung Priorität habe und die Stärkung des Ortsbildes im ISOS-geschützten Bereich Priorität vor der Verdichtung zukomme. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. Mai 2017 (S. 3 ff.;