Gemäss kantonalem Richtplan (Koordinationsblatt S31 S. 1 ff.) stellten Ortsbildschutz, Siedlungsentwicklung nach innen und Förderung erneuerbarer Energien grundsätzlich gleichwertige Interessen dar. Weder das Bundesrecht noch der Richtplan verlange, dass die Gemeinden die ISOS- und die Kantonsinventar-Objekte uneingeschränkt ("1:1") in ihre Planerlasse aufnehmen müssten, sondern es stehe ihnen bei der Umsetzung ein gewisses Ermessen zu.