Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Teilrevision die in den nächsten zehn Jahren anstehende Gesamtrevision präjudizieren sollte. Hinsichtlich der Frage, ob geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vorlägen, bestehe keine Veranlassung, von der Beurteilung des AREG abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der anzupassenden Nutzungspläne sowie der geplanten massvollen und nachvollziehbar begründeten Änderungen überwiege das Interesse an der Planänderung dasjenige an der Planbeständigkeit. Es lägen erheblich geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG vor (act. G 2/2 S. 13-15).