3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, durch die Übergangsbestimmung von Art. 174 PBG sei klargestellt, dass das PBG auf die vorliegend streitigen Nutzungspläne nicht zur Anwendung komme und diese damit unabhängig von einer nach Art. 175 PBG erforderlichen Gesamtrevision erlassen werden könnten. Ob allenfalls - bezogen auf die Teilrevision von Zonenplan und BauR - eine gesamthafte Betrachtung der Planung angezeigt gewesen wäre, sei nicht zu prüfen und werde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Teilrevision die in den nächsten zehn Jahren anstehende Gesamtrevision präjudizieren sollte.