Abweichungen vom ISOS seien grundsätzlich möglich und die Abwägung zwischen Bewahren und Erneuern sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. Das Gebiet I (Bungert) sei unabhängig der bestehenden Bauten erhaltenswert und eine allfällige Bebauung könne aus denkmalpflegerischer Sicht nur sehr massvoll ausfallen. Insgesamt seien die Schutzvorschriften noch nicht genügend und eine nachvollziehbare Begründung für © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte