Für die Überbauung des Dorfkerns Ost liege ein Überbauungskonzept vor (Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 9). Danach solle ein Grünraum im Bereich der Parzelle Nr. 007 freigehalten werden. Auch für die Umsetzung dieses Konzepts sei die Erarbeitung eines Sondernutzungsplans empfehlenswert. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens nach Art. 3 Abs. 2 BauG seien die Planerlasse unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen genehmigungsfähig (act. G 11/12).