Mit diesen Vorbehalten könne die Änderung der SchV aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch genehmigt werden. Der D.__Park liege laut ISOS im Gebiet 1 (historischer Ortskern mit Unterdorf und Kirchenbezirk) mit Erhaltungsziel A. Der innere Grünraum auf Grundstück Nr. 002 liege in der Umgebungszone IX mit Erhaltungsziel a. Der Gemeinderat räume diesen beiden Grünräumen den höheren Stellenwert ein als der Parzelle Nr. 001. Die Denkmalpflege teile im Schreiben vom 9. März 2016 diese Auffassung. Für die Überbauung der Parzelle Nr. 001 sei ein Sondernutzungsplan empfehlenswert. Für die Überbauung des Dorfkerns Ost liege ein Überbauungskonzept vor (Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 9).