Aus Sicht der Denkmalpflege sei es möglich, dass die vollständige Umsetzung des ISOS und die Überprüfung der Schutzobjekte zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne. Das ISOS könne in der vorliegend geänderten SchV nicht als berücksichtigt gelten. Es behalte weiterhin seinen direkten Einfluss und sei bei allen Planungen direkt zu berücksichtigen. Im Vorfeld einer Überarbeitung der SchV sei ein fachlich fundiertes Inventar der potentiellen Schutzobjekte zu erstellen. Mit diesen Vorbehalten könne die Änderung der SchV aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch genehmigt werden.