3.1. In der Stellungnahme vom 6. September 2018 legte das AREG unter anderem dar, bei der Gestaltungsberatung von Bau- und Planvorhaben im Dorfkern von C.__ habe sich gezeigt, dass die rechtskräftigen Vorgaben nicht oder nur bedingt umgesetzt werden könnten. Die Zweiteilung der Ortsbildschutzgebiete habe sich nicht bewährt. Mit der neuen Kernzone Schutz werde die Einordnungspflicht bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung (BauR) festgelegt. Insgesamt sei die Teilrevision der Ortsplanung sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar. Der frühzeitige Einbezug sämtlicher Betroffener sei sehr zu begrüssen.