(Heer, a.a.O., Rz. 1088). Der Richtplan beauftragt die Gemeinden, mit Massnahmen der Ortsplanung den Schutz der Ortsbilder von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich sicherzustellen (vgl. Merkblatt des Amtes für Kultur und Denkmalpflege des Kantons St. Gallen vom 29. September 2014; act. G 11/3/8). Vom Erhaltungsziel abweichende Eingriffe in die im Richtplan bezeichneten Ortsbilder dürfen nur aufgrund einer Interessenabwägung (Art. 3 RPV) vorgenommen werden.