vgl. auch BGer 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2). Der grundeigentümerverbindliche Schutz der Ortsbilder bei Erfüllung einer kantonalen Aufgabe - auch derjenigen von nationaler Bedeutung - mittels geeigneter planerischer Massnahmen ist Sache der Kantone resp. der politischen Gemeinden © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte