Der von den Bundesinventaren ausgehende Schutz ist im Grundsatz an eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV geknüpft. In BGE 135 II 209 (E. 2.1) bestätigte das Bundesgericht, dass der ISOS-Schutz lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG], SR 451) in unmittelbarer Weise gilt. Hierbei kommt bei einer Interessenabwägung Art. 6 Abs. 2 NHG zur Anwendung. Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu die Nutzungsplanung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die