32 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind (lit. a) oder der Zweck des Erlasses nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile erwachsen (lit. b). Nach Art. 176 PBG müssen die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen innert zehn Jahren nach Vollzugsbeginn des PBG (1. Oktober 2017) überarbeiten und anpassen. Nach Art. 176 PBG beträgt die Frist für die Überarbeitung von Schutzverordnungen 15 Jahre. Der Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen können öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 12 zu Art. 21 RPG). Diese sind zu erfassen und gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 f. der Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1).