Eine Überprüfung der Nutzungspläne ist in der Regel gerechtfertigt, wenn raumplanungsrechtliche Änderungen oder Massnahmen des kantonalen Richtplans eine solche erforderlich machen, z.B. wenn es um die Festlegung von Schutzzonen geht (T. Tanquerel, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.]. Praxiskommentar RPG, 2016, N. 45 und 48 zu Art. 21 RPG). Nach Art. 33 Abs. 1 BauG kann der Grundeigentümer nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit die Überprüfung von Baureglement, Zonenplänen sowie von Schutzverordnungen verlangen. Anspruch auf Aufhebung oder Änderung besteht nach Art. 33 Abs. 2 BauG, wenn die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind (lit.