gegebenenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit ihrem Erlass bzw. ihrer Genehmigung durch das Baudepartement erheblich geändert haben oder bedeutsame neue Bedürfnisse nachgewiesen sind (Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 32 Abs. 1 BauG). Planungsfehler können demgegenüber jederzeit korrigiert werden (Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 32 Abs. 1 BauG; Heer, a.a.O., N. 189 mit Hinweis auf BGE 124 II 396 E. 4b). Eine Überprüfung der Nutzungspläne ist in der Regel gerechtfertigt, wenn raumplanungsrechtliche Änderungen oder Massnahmen des kantonalen Richtplans eine solche erforderlich machen, z.B. wenn es um die Festlegung von Schutzzonen geht (T. Tanquerel, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.].