O., N. 17 zu Art. 26 RPG; P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 238; vgl. auch die Hinweise in BGer 1C_190/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2). Die Genehmigungsverfügung vom 21. August 2019 gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten. 2.2. Allgemein gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit, jedenfalls für Nutzungspläne, die unter der Herrschaft des RPG und zur Umsetzung seiner Ziele und Grundsätze erlassen worden sind. Nutzungspläne werden deshalb nur überprüft und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte